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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - I-6 U 135/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,38473
OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - I-6 U 135/14 (https://dejure.org/2014,38473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2014 - I-6 U 135/14 (https://dejure.org/2014,38473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2014 - I-6 U 135/14 (https://dejure.org/2014,38473)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach vollständiger Ablösung des Darlehens durch Umschuldung

  • zvi-online.de

    BGB a. F. §§ 495, 355, 358
    Kein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers nach vollständiger Ablösung des Darlehens im Wege der Umschuldung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages und der verbundenen Restschuldversicherung nach Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 358
    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages und der verbundenen Restschuldversicherung nach Widerruf des Restschuldversicherungsvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1164
  • WM 2015, 718
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.12.2009 - XI ZR 45/09

    Ein Verbraucherdarlehensvertrag und eine für diesen abgeschlossene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 135/14
    Insbesondere enthalte die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.12.2009 (NJW 2010, 531) in Rn. 15 a.E. eine ausdrückliche Klarstellung, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenrestschutzvertrages nach den Vorschriften des VVG und nicht nach §§ 358 Abs. 1 und 358 Abs. 2 S. 2 BGB richteten.

    a) Bei dem von den Klägern am 10.02.2009 geschlossenen Vertrag über eine Restschuld- bzw. Ratenschutzversicherung, deren Prämien über das Darlehen finanziert wurden, handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 ff. = NJW 2010, 531 ff.), wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, um einen mit dem am selben Tag geschlossenen Darlehensvertrag verbundenen Vertrag im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB a.F. Die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB a.F. liegen vor.

    Danach hat sich durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt und führt dieser Widerruf zugleich dazu, dass die Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden sind (BGH, Urteile vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 135/14
    Danach hat sich durch den wirksamen Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung dieser gemäß § 357 Abs. 1, §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt und führt dieser Widerruf zugleich dazu, dass die Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht mehr an den Restschuldversicherungsvertrag gebunden sind (BGH, Urteile vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 und vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39).
  • BGH, 18.01.2011 - XI ZR 356/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages bei nur teilweiser Finanzierung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 135/14
    d) Darlehensvertrag und Ratenschutzversicherungsvertrag vom 10.02.2009 sind somit nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze rückabzuwickeln (BGH, Urteil vom 18.01.2009 - XI ZR 356/09/juris Tz. 25).
  • OLG Brandenburg, 14.07.2010 - 4 U 141/09

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen Verträgen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 135/14
    Ob der Widerruf des Versicherungsvertrages nach § 8 VVG a.F. die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 BGB a.F. auslöste und die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag gem. § 358 Abs. 5 BGB auf diese Folge hinweisen musste, ist allerdings umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt (vgl. einerseits MüKoBGB-Habersack, 6. Aufl., § 358 Rn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 358 Rn. 55; andererseits OLG Brandenburg VuR 2011, 95 = NJOZ 2010, 1980; BeckOK/BGB-Möller, Stand 01.05.2013, § 358 Rn. 13 a; Schürnbrand BKR 2011, 309, 311).
  • OLG Celle, 13.10.2011 - 3 W 86/11

    Darlehensbearbeitungsgebühr unwirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 135/14
    Die Erhebung einer Klage sei ihnen erst nach Veröffentlichung des Beschlusses des OLG Celle vom 13.10.2011 (3 W 86/11) zumutbar gewesen, da sich erst hiermit eine einhellige obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelten herausgebildet habe.
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2012 - 6 W 221/11

    Ablehnung der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 6 U 135/14
    An seiner mit Beschluss vom 18.01.2012 (I-6 W 221/11, BKR 2012, 240 ff.) vertretenen Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest.
  • OLG Frankfurt, 07.09.2016 - 17 U 46/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen

    Zwar ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 18. Januar 2015- I-6 W 221/11, Juris Rn. 15; Urteil vom 27. November 2014 - I-6 U 135/14, Juris Rn. 31) insoweit der Ansicht, dass für einen Widerruf kein Raum mehr sei, wenn die entsprechenden Verträge aufgrund einer Kündigung oder einer Ersetzung durch einen neuen Vertrag ohnehin keinen Bestand mehr hätten.

    Insbesondere liegt keine Divergenz zu Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18. Januar 2012 - I-6 W 221/11, Juris Rn. 15; Urteil vom 27. November 2014 - I-6 U 135/14, Juris Rn. 31) vor, denn die Sachverhalte unterscheiden sich bereits dadurch, dass hier der Darlehensvertrag anders als in den Fällen, über die das OLG Düsseldorf zu entscheiden hatte, nicht durch einen anderen Vertrag ersetzt wurde, sondern von den Klägern vorzeitig abgelöst wurde, zudem hat der Bundesgerichtshof die sich stellenden Fragen insoweit beantwortet (BGH, Urteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Juris Rn. 36; vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12, Juris Rn. 24).

  • LG Krefeld, 01.07.2016 - 1 S 89/15

    Erstattung des Vorfälligkeitsentgelts nach Zahlung wegen Widerrufs der

    Der Widerruf geht in einem solchen Fall in Bezug auf das vertragliche Leistungsprogramm ins Leere (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, I-6 U 135/14, juris Rn. 33).
  • BGH, 02.04.2019 - XI ZR 466/17

    Wirksamkeit des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen; Unzureichende

    Die vom Landgericht als Beleg für seine Rechtsauffassung zitierten Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf (BKR 2012, 240, 242 und WM 2015, 718, 720 f., jeweils unter II.3.b) betrafen ebenfalls nicht die Verwirkung des Widerrufsrechts.
  • LG Düsseldorf, 06.05.2016 - 8 O 179/15

    Rückzahlungsanspruch der Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund Widerrufs der

    Der Auffassung, ein Widerrufsrecht könne nur ausgeübt werden, wenn noch Verpflichtungen aus dem Vertrag bestehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. November 2014 - 6 U 135/14, WM 2015, 718 [unter II 3]; Beschluss vom 18. Januar 2012 - 6 W 221/11, BKR 2012, 240 [unter II 3 b]), vermag die Kammer nicht beizutreten.
  • OLG Koblenz, 02.07.2015 - 8 U 1096/14

    Widerruf eines Immobiliendarlehens bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung auch lange

    Hieran vermag die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 27. November 2014 - I-6 U 135/14, 6 U 135/14 -, juris) nichts zu ändern, nach der für einen Widerruf " kein Raum mehr" sein soll, wenn der Vertrag, um dessen Widerruf es geht, wegen seiner vollständigen Ersetzung durch einen neuen Darlehensvertrag bereits zum Wegfall gekommen ist ".
  • OLG Frankfurt, 21.09.2016 - 17 U 27/16

    Keine Verwirkung des Widerrufsrechts allein aufgrund jahrelanger Durchführung des

    Zwar ist das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 18. Januar 2015- I-6 W 221/11, Juris Rn. 15; Urteil vom 27. November 2014 - I-6 U 135/14, Juris Rn. 31) insoweit der Ansicht, dass für einen Widerruf kein Raum mehr sei, wenn die entsprechenden Verträge aufgrund einer Kündigung oder einer Ersetzung durch einen neuen Vertrag ohnehin keinen Bestand mehr hätten.
  • LG Düsseldorf, 20.11.2015 - 10 O 147/15

    Feststellung der Umwandlung eines Darlehnsvertrages in ein

    Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Widerruf ginge ins Leere, da er durch spätere Verträge abgelöst und deshalb beendet worden sei (unter Berufung auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014, Aktenzeichen I-6 U 135/14, juris, dort Randnummer 35) schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an.
  • OLG Bamberg, 27.01.2016 - 3 U 234/15

    Unbegründeter Rückerstattungsanspruch eines in eine Unternehmensbeteiligung

    Die Ausübung des Widerrufsrechts kommt daher nicht mehr in Betracht (OLG Düsseldorf, ZIP 2015, S. 1164; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2012, Az.: 6 W 221/11).
  • LG Mönchengladbach, 01.10.2015 - 10 O 295/14

    Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen unter

    Der Widerruf eines bereits abgewickelten Vertrages geht nämlich ins Leere (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2014 - I-6 U 135/14 - zit. nach Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 08.07.2016 - 18 O 421/15
    Dem Gesetz ist zudem das Erlöschen eines Widerrufsrechts bei vollständiger Erbringung der wechselseitigen Leistungsverpflichtungen auch durchaus nicht unbekannt, wie etwa die Regelung des § 312d Abs. 3 BGB a.F. zeigt (vgl. im Einzelnen Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.11.14, 6 U 135/14, Rn. 33ff, zitiert nach juris).
  • OLG München, 19.06.2019 - 19 U 1173/19

    Unbegründeter Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen der

  • LG Essen, 08.02.2017 - 11 O 205/16
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3575
OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14 (https://dejure.org/2019,3575)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.01.2019 - 6 U 135/14 (https://dejure.org/2019,3575)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14 (https://dejure.org/2019,3575)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer Pfanne für das Vergießen von Stahl; Zurechnung von Patentverletzungen

  • Wolters Kluwer

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer Pfanne für das Vergießen von St...

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 PatG, § 139 Abs 2 PatG, § 242 BGB
    Patentgeschütztes Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung für Gießpfannen in der Stahlverarbeitung: Anwendbares Recht bei Patentbenutzung und -verletzung in Deutschland; Patentbenutzereigenschaft bei Übertragung einzelner Verfahrensschritte an Dritte; Umfang ...

  • rechtsportal.de

    EPÜ Art. 64; PatG § 139 Abs. 1
    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer Pfanne für das Vergießen von Stahl

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Pflicht zu Auskunft in Patentverletzungsfällen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Pflicht zu Auskunft in Patentverletzungsfällen

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • RG, 04.01.1937 - I 128/36

    1. Wird ein vor dem 1. Oktober 1936 entstandenes Vorbenutzungsrecht dadurch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    So ist etwa eine Fremdfertigung durch ein Vorbenutzungsrecht im Sinn von § 12 PatG so lange gedeckt, wie der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und gegebenenfalls des Vertriebs behält (BGH, GRUR 2012, 1010 Rn. 26 mwN - Nabenschaltung III; RGZ 153, 321, 326 f, 328; Benkard/Scharen, PatG, 11. Aufl., § 12 Rn. 24; Busse, PatG, 8. Aufl., § 12 rn. 45 mwN), die "fremde Werkstatt" (also Zulieferer, Subunternehmer, Zwischenmeister, Heimarbeiter; vgl. Busse, aaO) mithin für den Nutzungsberechtigten arbeitet (vgl. Meier-Beck GRUR 2013, 1177, 1182).

    Dies ist regelmäßig jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der Nutzungsberechtigte zumindest die Endmontage des Produkts vornimmt und das wirtschaftliche Risiko seiner Vermarktung trägt (vgl. BGH, aaO Rn. 28 - Nabenschaltung III; siehe auch RGZ 153, 321, 328; OLG München, GRUR 1996, 47).

    Die Benutzung durch den Dritten ist nicht mehr von den Befugnissen des Benutzungsberechtigten gedeckt, wenn der Benutzungsberechtigte die Benutzung der Erfindung einem Dritten für dessen alleinige Rechnung und Gefahr überlässt (RGZ 153, 321, 326 f; vgl. Scharen, aaO mwN; Busse, aaO mwN).

    Die Benutzung ist auch nicht schon deshalb berechtigt, weil sie nach den technischen Regeln des Vorbenutzungsberechtigten erfolgt (RGZ 153, 321, 328; Scharen, aaO), was vielmehr einer Überlassung der Rechtsausübung an den Dritten entspräche (vgl. RGZ 153, 321, 328).

  • BGH, 13.03.2018 - X ZR 44/16

    Patentfähigkeit eines Verfahrens zur Herstellung der feuerfesten Zustellung einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    Der Bundesgerichtshof änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 13. März 2018 (X ZR 44/16, juris, Anlage [K] 21) ab und wies die Nichtigkeitsklage ab.

    Die anspruchsgemäße Lehre lässt sich entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. März 2018 - X ZR 44/16, juris Rn. 5 ff), denen der Senat folgt, wie folgt erläutern:.

    Derartiges ist im Übrigen auch nicht der DE 2 233 894 selbst zu entnehmen (siehe BGH, Urteil vom 13. März 2018 - X ZR 44/16 Rn. 47).

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (zur Auslegung der Merkmalsgruppe 4) erläutert, dass auch bei den der Erstzustellung folgenden Reparaturzustellungen entsprechend Merkmal 4.2 und Merkmalsgruppe 4.3 verfahren wird (BGH, Urteil vom 13. März 2018 - X ZR 44/16 Rn. 28).

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    aa) Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Urteil vom 27. Januar 2016 - 6 U 83/10, S. 53 ff, unveröffentlicht) ausgeführt hat, sind bei einer Patentverletzungsklage für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen der Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 - Rohrreinigungsdüse II).

    Vielmehr kann er auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche stützen, die auch weitere Ausführungsformen, die sich - nach Meinung des Klägers - ebenfalls unter den Patentanspruch subsumieren lassen, erfassen sollen (BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 22 - Rohrreinigungsdüse II).

    Umgekehrt kann mangels abweichender Anhaltspunkte anzunehmen sein, dass der Kläger Ansprüche nur wegen solcher Handlungen des Beklagten geltend machen will, die sich auf eine Ausführungsform beziehen, für die der Kläger vorträgt, dass sie auf Grund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung sämtliche Merkmale des Patentanspruches aufweist und vom Beklagten entgegen § 9 PatG benutzt wird oder benutzt zu werden droht (BGH GRUR 2012, 485 Rn. 23 - Rohrreinigungsdüse II).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 85/14

    Ausgleichsanspruch eines Mitberechtigten für die Nutzung einer Erfindung durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    Im Rahmen der Auskunftspflicht nach § 242 BGB zur Bezifferung des Schadensersatzes wegen Patentverletzung kann der Gläubiger die Vorlage etwa erteilter Belege (deren geheimhaltungsbedürftige Angaben außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen) unabhängig davon verlangen, ob in einem Lizenzvertrag auf dem betroffenen Geschäftsfeld üblicherweise Belege vorgelegt würden (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - X ZR 85/14, GRUR 2017, 890 Rn. 67 - Sektionaltor II).

    Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Erteilung nicht nur von Belegen, die geeignet sind, die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn nachzuweisen, sondern auch von Belegen, die Ort und Zeit der Verfahrensanwendungen wenigstens mittelbar dokumentieren (wie etwa Lieferscheine über Zustellmasse), im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Verfahrensanwendungen üblich ist (zu dieser Voraussetzung insbesondere im Fall von § 259 BGB siehe BGH, GRUR 2017, 890 Rn. 62 ff - Sektionaltor II).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    Zwar ist ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet, andererseits darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden (BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).

    Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGHZ 160, 204, 209 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; 172, 88 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit I; 189, 330 Rn. 22 - Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung).

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    Zwar sind Fragen des Vertragsrechts, zu denen auch die durch Auslegung eines Vertrags zu klärende Reichweite eines Nutzungsrechts gehört, grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip, sondern nach dem Vertragsstatut zu beurteilen (vgl. zum Urheberrecht BGH, GRUR 2015, 264 Rn. 41 mwN - Hi Hotel II), das bei dem Kooperationsvertrag mit [B'.] aufgrund Rechtswahl das schweizerischen Recht ist.
  • BGH, 20.10.2011 - III ZR 252/10

    Beginn der Verjährungsfrist für deliktsrechtliche Ansprüche: Grob fahrlässige

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    aa) Bei juristischen Personen des Privatrechts darf nämlich - ebenso wie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Körperschaften (BGH, NJW 2000, 1411, 1412; 2007, 834, 835; 2012, 447, 448) - nicht die Kenntnis eines jeden Mitarbeiters der juristischen Person zugerechnet werden.
  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 69/13

    Audiosignalcodierung - Mittelbare Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    Denn als Täter einer fahrlässigen Patentverletzung hat auch derjenige einzustehen, der die Rechtsverletzung durch eigenes vorwerfbares Verhalten verursacht hat (BGHZ 204, 114 Rn. 47 mwN - Audiosignalcodierung).
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 140/99

    "Entfernung der Herstellungsnummer III"; Beeinträchtigung der Garantiefunktion

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    Zwar geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass sich im Rahmen der Auskunftspflicht ausnahmsweise auch ein Anspruch auf Vorlage von Belegen ergeben kann, wenn der Gläubiger hierauf angewiesen ist und dem Schuldner diese zusätzliche Verpflichtung zugemutet werden kann, und dass diese Voraussetzungen für den Anspruch auf Drittauskunft im Allgemeinen gegeben sind (zu § 19 MarkenG: BGH, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III; GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring).
  • BGH, 02.10.1997 - I ZR 88/95

    "Spielbankaffaire"; Geltendmachung einer ausschließlichen urheberrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 31.01.2019 - 6 U 135/14
    Das für den deutschen Teil des europäischen Patents maßgebliche deutsche Recht entscheidet namentlich darüber, ob eine Handlung sachrechtlich als Schutzrechtsverletzung zu behandeln ist und gegen wen sich daraus Ansprüche ergeben (siehe nur zum Urheberrecht BGHZ 136, 380, 386 ff = GRUR 1999, 125, 154 - Spielbankaffäre).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

    Verjährungsbeginn bei Regreß einer Berufsgenossenschaft

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 196/05

    Begriff der Kenntnis bei Behörden und juristischen Personen

  • OLG Düsseldorf, 07.08.2014 - 2 U 91/13

    Ansprüche des Mitinhabers eines Patents gegen den weiteren Inhaber wegen der

  • BGH, 21.02.1989 - X ZR 53/87

    Verletzung eines Patents für ein Pflanzenbehandlungsmittel; Ansprüche des

  • BGH, 23.01.2003 - I ZR 18/01

    "Cartier-Ring"; Umfang des Auskunftsanspruchs

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 234/02

    Taxameter

  • OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 6 U 54/06

    Patentrecht: Verletzung eines Patents betreffend elektrische SMD-Widerstände;

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2012 - 2 U 5/11

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine mobile Einstieghilfe zum

  • BGH, 22.05.2012 - X ZR 129/09

    Nabenschaltung III

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 2 U 110/03

    Zum Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des Patents für einen Faltenbalg

  • OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 75/05

    Buchstabe als Reißverschlussanhänger

  • BGH, 23.04.1974 - X ZR 4/71

    Anlagengeschäft

  • OLG Düsseldorf, 26.06.2014 - 6 U 127/13

    Haftung der Treuhandkommanditisten und der Mittelverwendungskontrolleure im

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2013 - 2 U 72/11

    Ansprüche wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters betreffend einen

  • BGH, 10.10.1967 - Ia ZR 16/65

    Ausübungspflicht des Lizenznehmers bei fehlender vertraglicher Vereinbarung -

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • BGH, 31.08.2010 - X ZB 9/09

    Bildunterstützung bei Katheternavigation

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

  • BPatG, 12.01.2016 - 3 Ni 12/14

    Anspruch auf Festellung der Nichtigkeit eines Patents über ein Verfahren zur

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2022 - 6 U 255/21

    Verbindungsstücke für Wellrohre - Umfang der Auskunftspflicht bei einer

    Die Klägerin kann namentlich im Rahmen der hier zumindest einschlägigen - gewohnheitsrechtlich anerkannten - Auskunftspflicht nach § 242 BGB zur Bezifferung des Schadensersatzes die Vorlage von Belege verlangen, soweit der Beklagten solche Belege erteilt worden sind oder sie solche erteilt hat (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 176 ff).

    Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall einer Patentverletzung einen Anspruch auf Vorlage von Belegen (bei Geltendmachung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nur in teilweise geschwärzter Form; vgl. Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 180 ff).

    Nicht anders als bei der Drittauskunft nach § 140b PatG (dazu Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 175; zu § 19 MarkenG: BGH, GRUR 2002, 709, 712 - Entfernung der Herstellungsnummer III; GRUR 2003, 433, 434 - Cartier-Ring) erhält der Gläubiger auch bei dem Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs wegen Schutzrechtsverletzung erst durch die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verlässlichkeit der Auskunft zu überprüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht; die Belegvorlage dient (allein) dazu, dem Auskunftsgläubiger eine gewisse Kontrolle der Richtigkeit der Angaben des Auskunftsschuldners zu ermöglichen (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 179).

    Die Pflicht zu Auskunft und Rechnungslegung wäre (in Patentverletzungsfällen) ineffizient, wenn der Verpflichtete nicht mit Überprüfungsmaßnahmen zur Richtigkeit seiner Auskunft angehalten werden könnte (Senat, Urteil vom 31. Januar 2019 - 6 U 135/14, juris Rn. 183).

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